Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

 

2. Leistungsinhalt

2.1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. 

2.2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.

2.3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Bestimmungen des Abschnittes 10 gelten entsprechend.

 

3. Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht besteht gem. § 312g Abs 2 Nr. 1 BGB nicht:

Für Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Das ist bei von uns gefertigten Drucksachen mit individuell von unseren Kunden gestalteten Druckdaten immer der Fall. 

 

4. Zahlung

4.1. Die Zahlung wird sofern der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, sofort fällig. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden laut Zahlungsvereinbarung gewährt. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Hofschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. 

4.2. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden. 

4.3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nach Abschnitt 7.3. nicht nachgekommen ist,

 

5. Zahlungsverzug

5.1. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Die Firma kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Ausführung Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist die Firma berechtigt, auch während der Laufzeit eines Vertragsabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz seiner verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet. 

5.2. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt , Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank vom Rechnungsbetrag zu berechnen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht berührt.

 

6. Lieferung

6.1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Es gilt § 447 BGB, wonach die Gefahr mit Übergabe an den Spediteur auf den Auftraggeber übergeht. 

6.2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. 

6.3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (einschließlich Materialkosten) verlangt werden.

6.4. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem des Zulieferers-insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

 

7. Eigentumsvorbehalt/Zurückbehaltungsrecht

7.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräusserung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.

7.2. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Klischees, Lithos, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäss § 369 BGH bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

 

8. Gewährleistung

8.1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemässheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschliessenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnte. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung. 

8.2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft.

8.3.1. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. 

8.3.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich zunächst mit seinen Ansprüchen gemäss Ziff. 7.3.1. an die Herstellerin der Druckerzeugnisse zu wenden. Erst wenn die Herstellerin trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist leistet, kann der Auftraggeber den Auftragnehmer in Anspruch nehmen. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB, so wird hiermit ausdrücklich vereinbart, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, seine Ansprüche gem. Ziff. 3.1., zunächst als gerichtlich, gegenüber der Herstellerin geltend zu machen, Der Auftragnehmer haftet subsidär.

8.4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

8.5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.

8.6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Hohe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftrag-nehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind,

8.7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10%, der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 3000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%.

 

9. Verwahren, Versicherung

9.1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

9.2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

9.3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen,

 

10. Eigentum, Urheberrecht

10.1. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Lithographien, Druckplatten und Stehsätze, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers.

10.2. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

 

11. „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zwecke der Verbreitung.

12. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

13. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

14. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die die Gesellschaft nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass der Gesellschaft zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich der Gesellschaft beruht.

15. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen- Millimeter umgerechnet.

 

16. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

17. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche von der Gesellschaft mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.

18. Die Gesellschaft behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen der Gesellschaft abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für die Gesellschaft unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für die Gesellschaft erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

19. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert die Gesellschaft unverzüglich Ersatz an. Die Gesellschaft gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

20. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt die Gesellschaft eine ihr hierfür gestellte angemessene Frist zur Nacherfüllung verstreichen oder schlägt die Nacherfüllung fehl, so hat der Auftraggeber das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz oder Minderung, d.h. Herabsetzung der vereinbarten Vergütung, zu verlangen. Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzung, unerlaubter Handlung und sonstiger Tatbestände sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen, es sei denn, der eingetretene Schaden beruht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlungsweise der Gesellschaft oder seiner Erfüllungsgehilfen. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Gesellschaft oder durch dessen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der Gesellschaft auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weiterhin haftet die Gesellschaft im kaufmännischen Verkehr darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnungen und Belegen geltend gemacht werden.

 

21. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Die Gesellschaft berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihr innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.

22. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.

23. Die Gesellschaft liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung der Gesellschaft über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

24. Kosten für die Anfertigung bestellter Vorlagen, Dateien und Übertragungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

25. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen kein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden.

 

26. Bei Ziffernanzeigen wendet die Gesellschaft für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Chiffreanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet die Gesellschaft zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Der Gesellschaft kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A4 (Gewicht 50 g) überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.

27. Druckvorlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.

28. Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlichrechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz der Gesellschaft. Soweit Ansprüche der Gesellschaft nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht- Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz der Gesellschaft vereinbart.

29. Sollte eine der Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. An Stelle der unwirksamen Bedingung soll eine wirksame gelten, welche dem tatsächlichen und wirtschaftlichen Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt. Zusätzliche Geschäftsbedingungen der Gesellschaft

a) Die Gesellschaft wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er vom Auftraggeber irregeführt oder getäuscht wird.

b) Der Auftraggeber allein trägt die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Das Gleiche gilt sinngemäß für Fremdbeilagen. Dem Auftraggeber obliegt es, die Gesellschaft von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrags, auch wenn er abbestellt sein sollte, gegen die Gesellschaft erwachsen. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Erscheinen nicht rechtzeitig abbestellte Anzeigen und Prospektbeilagen, so stehen dem Auftraggeber daraus keine Ansprüche gegen die Gesellschaft zu. Der Auftraggeber hält die Gesellschaft auch von allen Ansprüchen aus Verstößen gegen das Urheberrecht frei. Anzeigen und Fremdbeilagen, die der politischen und persönlichen Auseinandersetzung dienen, werden im Übrigen nur unter Vorbehalt angenommen. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs.

c) Abbestellungen müssen schriftlich erfolgen. Bei Abbestellungen einer Anzeige kann die Gesellschaft die entstandenen Satzkosten berechnen,gleiches gilt für die Gestaltung von Muster- bzw. Angebotsanzeigen. Reproarbeiten, die über das normale Maß hinausgehen (z. B. Vergrößern, Verkleinern, Rastern, Kopieren, zusätzliche Retuschen, Entwürfe usw.), werden ebenfalls berechnet.

d) Bei Kennzifferanzeigen ist der Auftraggeber verpflichtet, die den Angeboten beigegebenen Anlagen an den Interessenten zurückzusenden. Die Eingänge auf Chiffreanzeigen werden unverzüglich abholbereit sortiert bzw. mindestens wöchentlich mit der Post weitergeleitet. Offerten, die nach Ende der Aufbewahrungsfrist eingehen, können nur noch gegen Erstattung der jeweiligen Portokosten weitergeleitet werden. Versandofferten werden nur in einer Größe bis DIN A4 angenommen

e) Fälle höherer Gewalt wie auch Arbeitskampfmaßnahmen entbinden die Gesellschaft von der Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadensersatz. Insbesondere wird auch kein Schadensersatz für nichtveröffentlichte oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen geleistet. Die Gesellschaft verpflichtet sich insoweit unverzüglich den Auftraggeber zu informieren und bereits geleistete Gegenleistungen des Auftraggebers unverzüglich zu erstatten.

f) Der Anzeigenteil wird nach typografischen Gesichtspunkten gesetzt und umbrochen. Daraus ergeben sich für die Gestaltung der rubrizierten Anzeigen gewisse Regeln, deren Berücksichtigung die Gesellschaft sich vorbehält. Von der Gesellschaft gestaltete Anzeigen dürfen ohne ihre Einwilligung nicht für eine Reproduktion bei anderen Werbeträgern weitergegeben oder weiterverwendet werden.

g) Anzeigen, die zu ermäßigten Preisen disponiert sind, werden Werbeagenturen und Werbungsmittlern nicht provisioniert. Fließsatzanzeigen, Amtliche Bekanntmachungen, Anzeigen von karitativen Verbänden und Vereinen, Anzeigen von Handel, Handwerk und Gewerbe (lokale Inserenten) aus dem Verbreitungsgebiet werden von Werbeagenturen und Werbungsmittlern angenommen und provisioniert, wenn sie zum Grundpreis abgerechnet werden. Für Sonderseiten und Beilagen können von der Gesellschaft abweichende Preise festgelegt werden. Nettopreise werden nicht auf Anzeigenabschlüsse angerechnet.

h) Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen bzw. Änderungen übernimmt die Gesellschaft keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe.

i) Die Bestätigung einer bestimmten Platzierung und der Anzeigengröße bezieht sich jeweils auf die belegte Hauptausgabe. Soweit zu dieser Ausgabe lokale Wechselseiten gehören, behält sich die Gesellschaft hier eine andere Platzierung bzw. die Mitnahme an einem anderen Erscheinungstag vor. Konkurrenzausschluss kann nur für die gleiche Seite, bei großflächigen Anzeigen auch für die gegenüberliegende Seite gewährt werden.

j) Bei Änderung der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

k) Die in der Anzeigenpreisliste bezeichneten Nachlässe werden nur für die innerhalb eines Jahres erscheinenden Anzeigen eines Werbungtreibenden gewährt. Die Frist beginnt mit Erscheinen der ersten Anzeige. Bei Dauerkunden behält sich die Gesellschaft vor, ohne Benachteiligung des Werbungtreibenden den Beginn der sich regelmäßig erneuernden Abschlüsse auf den Monatsanfang zu legen. Konzernrabatt wird nur bei privatwirtschaftlich organisierten Zusammenschlüssen gewährt. Keine Anwendung findet er z. B. beim Zusammenschluss verschiedener selbstständiger hoheitlicher Organisationen oder bei Zusammenschlüssen, bei denen Körperschaften des Öffentlichen Rechts beteiligt sind. Für die Anwendung eines Konzernrabattes auf Tochtergesellschaften ist der schriftliche Nachweis einer mehr als 50-prozentigen Kapitalbeteiligung erforderlich. Die Belegung von Bezirks- bzw. Teilausgaben mit eigenen Preisen gilt als gesonderter Auftrag; für die betreffende Ausgabe oder Kombination ist ein gesonderter Abschluss zu tätigen. Der Anspruch auf rückwirkenden Rabatt erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht wird, Anzeigen zu ermäßigten Preisen sind weder rabattier- noch abschlussfähig.

l) Die aus der Preisliste ersichtlichen Preise und Nachlässe werden für alle Werbungtreibenden einheitlich berechnet. Millimeterdifferenzen, die durch verschiedene Druckverfahren entstehen, sind bei der Gesamtausgabenkalkulation bereits berücksichtigt.

m) Der Auftraggeber hat bei Wiederholungsanzeigen den richtigen Abdruck seiner Anzeigen sofort bei Erscheinen zu prüfen. Die Gesellschaft erkennt Zahlungsminderungen oder Ersatzansprüche nicht an, wenn bei Wiederholungen der gleiche Fehler unterläuft, ohne das nach der Veröffentlichung eine sofortige schriftliche Richtigstellung seitens des Kunden erfolgt. Auf Wunsch wird ab einem Anzeigenvolumen von 200 mm eine Belegseite geliefert, sofern die Anzeige nicht auf der Anzeigenrechnung abgedruckt ist. Diese muss bei Auftragserteilung separat angefordert werden. Bei Belegung der Gesamtausgabe wird grundsätzlich nur ein Seitenbeleg der Hauptausgabe geliefert. Der Versand von Zeitungsbelegen erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, am Erscheinungstag als Postvertriebsstück, sofern es sich um Farbanzeigen oder großformatige Anzeigen handelt.

n) Die Gesellschaft ist berechtigt, die für ihre Printmedien erteilten Aufträge auch in Online-Diensten der Gesellschaft zu veröffentlichen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.

o) Erfolgt beim Bankeinzugsverfahren eine Rückbelastung, die der Kunde zu vertreten hat, so hat der Kunde die entstehenden Kosten zu tragen. Bruttorechnungsbetrag und Kosten sind sofort fällig. Skontobeträge verfallen.

p) Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordene Daten werden mit Hilfe von EDV bearbeitet und gespeichert. Die Daten werden zu keinen anderen Zwecken als zu den Vertragszwecken verwendet.

q) Sollte eine der Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. An Stelle der unwirksamen Bedingung soll eine wirksame gelten, welche dem tatsächlichen und wirtschaftlichen Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt.

 

30. Impressum

Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen, der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

 

31. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

31.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschliesslich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn er und der Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne des HGB sind.

31.2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

 

 

Stand Dezember 2015